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Delegation seit Einführung der PAR-Richtlinie

Wer darf wann was?

Delegation seit Einführung der PAR-Richtlinie

Eine Stellungnahme gibt klare Kriterien vor, welche Leistungen der neuen PAR-Richtlinie delegierbar sind.

Copyright © adobestock/zlikovec

Seit der Einführung am 1. Juli 2021 sorgt die neue PAR-Richtlinie inklusive der Veröffentlichung der entsprechenden BEMA-Ziffern für Diskussionen. Insbesondere über die Delegationsfähigkeit der Leistungen herrscht in einigen Praxen immer noch Unsicherheit. Klarheit bring eine gemeinsame Stellungnahme der wichtigsten Verbände, die zeigt, dass sich eigentlich bei der Delegation der PAR-Richtlinie nicht viel verändert hat.

Grob gesagt, bleibt alles beim Alten. Wie auch zuvor sind die Grundlage für die Delegation zahnärztlicher Leistungen das Zahnheilkundegesetz (ZHG), genauer gesagt Paragraf 1 Absatz 5 und 6 ZHG sowie der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer. Diese haben sich mit Einführung der PAR-Richtlinie nicht geändert.

Unterschiedliche Bewertung

Trotzdem wurden Detailfragen der Delegation der PAR-Richtlinie von Fachverbänden der (zahn) medizinischen Fachangestellten, Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in Teilen unterschiedlich bewertet und dargestellt.

Um eine einheitliche Umsetzung in der Praxis zu gewährleisten, geben Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) in einem gemeinsamen Positionspapier einen Überblick zu den Voraussetzungen der Delegation zahnärztlicher Leistungen allgemein und stellen den Rahmen dar, in dem eine Delegation der Antiinfektiösen Therapie (AIT) im Rahmen der systematischen Parodontitisbehandlung (AIT) in der Zahnarztpraxis möglich ist und wann eine Delegationsentscheidung zurückgenommen werden muss oder ausgeschlossen ist.

Vereinfacht gesagt formuliert das Postionspapier: „Was vorher (unter den Bedingungen der bisherigen Bestimmungen) delegierbar war, ist auch künftig (unter den Bedingungen der neuen PAR-Richtlinie) delegierbar“.

Da eine AIT stets ein Arbeiten im Bereich einer parodontalen Wunde umfasst, sind an eine Delegationsentscheidung strenge Maßstäbe anzulegen. Die Delegationsfähigkeit der AIT orientiert sich deshalb am Schweregrad bzw. der Komplexität der parodontalen Erkrankung (Staging). Komplexitätsfaktoren (u. a. Taschentiefen ≥= 6 mm, fortgeschrittene Furkationsbeteiligung) können eine Delegation der AIT jederzeit ausschließen.

Delegation bei PAR-Richtlinie: „Klinische Erreichbarkeit“

Gemäß ZHG richtet sich die Delegation danach, ob weiche und harte subgingivale Beläge „klinisch erreichbar“ entfernt werden können. „Klinische Erreichbarkeit“ wird neben der Taschentiefe maßgeblich von der Anatomie der subgingivalen Zahn(wurzel)oberflächen sowie der Lokalisation des Zahnes/der Zahnfläche beeinflusst. Natürlich spielt auch die klinische Erfahrung der zahnärztlichen Behandler bzw. der Fachkräfte eine wichtige Rolle.

Zudem können auch besondere individuelle Risiken eine Delegation im konkreten Einzelfall ausschließen. Patientenindividuelle Risiken in diesem Sinne können zum Beispiel medikamentös bedingte Blutungsrisiken sein. In all diesen Fällen ist es notwendig individuell abzuwägen, ob die (Teil-)Tätigkeit insgesamt der Zahnärztin oder dem Zahnarzt vorbehalten bleibt, um das Risiko zu beherrschen. Nur wenn die Risikoabwägung ergibt, dass alle Risiken beherrschbar sind, kommt eine Delegation allein an dafür entsprechend qualifiziertes Personal in Betracht. Nicht delegierbar sind selbstverständlich die chirurgische sowie die offene chirurgische Therapie (CPT).

Gemäß ZHG sind vom „qualifizierten Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin“ weiche und harte subgingivale Beläge als delegierbare zahnärztliche (Teil-)Leistung nach dem Kriterium „klinisch erreichbar“ zu entfernen. Das ZHG setzt hier maßgeblich auf die Eigenverantwortung der approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzte, denn parodontologisch wird die „klinische Erreichbarkeit“ neben der Taschentiefe maßgeblich von der Anatomie der subgingivalen Zahn(wurzel)oberflächen sowie der Lokalisation des Zahnes/der Zahnfläche beeinflusst.

Qualifikation entscheidend

Natürlich spielt auch die klinische Erfahrung der zahnärztlichen Behandler bzw. des nichtzahnärztlichen Fachpersonals eine wichtige Rolle. Es empfiehlt sich deshalb laut Positionspapier, die Grenzziehung einer Delegation der „Entfernung von erreichbaren subgingivalen Belägen“ praxisintern in Abhängigkeit von der Wurzelmorphologie (Wurzeleinziehungen, Furkationen), dem Vorliegen von Knochentaschen, von der Taschentiefe sowie von der klinischen Erfahrung der Fachkräfte festzulegen.

Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK, fasst das Positionspapier so zusammen: „Ob und inwieweit die AIT in der Praxis an entsprechend qualifiziertes Prophylaxepersonal delegiert werden kann, muss die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt in jedem Patientenfall individuell entscheiden. Das gemeinsame Positionspapier benennt die zu beachtenden Kriterien und gibt damit eine wertvolle Hilfestellung.

Dass eine Parodontaltherapie im Praxisalltag also nur mit qualifizierten Mitarbeiterinnen möglich ist, ist schon lange kein Geheimnis mehr. Damit auseinandergesetzt hat sich beispielsweise auch Dr. Sebastian Ziller in einem Artikel in der Schwerpunktausgabe „Dentalhygiene“ der Zeitschrift Parodontologie 04/2021 des Quintessenz Verlags.

Mehr zu allen Themen rund um die PAR-Richtlinie findet Ihr online zusammengefasst von der DG PARO unter www.par-richtlinie.de.



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