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Mundschutz wiederverwenden jetzt erlaubt

Sonderregelung zur Hygiene

Mundschutz wiederverwenden jetzt erlaubt

Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Atemschutzmasken wiederaufbereitet werden. Und das auch nicht unbegrenzt.

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Bei der persönlichen Schutzausrüstung herrscht derzeit ein Engpass. Was viele bereits in der Praxis gemacht haben, ist jetzt vorübergehend auch offiziell erlaubt. Der Krisenstab der Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass Ihr in Ausnahmefällen sowohl medizinischen Mundschutz aufbereiten als auch FFP3- und FFP2-Masken reinigen und wiederverwenden dürft.

Maximal zwei Mal dürfen Mundschutzmasken offiziell im Rahmen des Verfahrens wiederverwendet werden. Dabei soll es sich laut Bundesregierung um eine pragmatische, zielführende, aber sichere Lösungsmethode handeln, um medizinisches Personal ausreichend mit Atemmasken mit Filterfunktion (FFP2 und FFP3) zu versorgen.

Aber dabei gelten besondere Sicherheitsauflagen. Die Masken müssen ordnungsgemäß personifiziert, gesammelt und durch Hitze dekontaminiert werden. Und das auch nur in Ausnahmefällen, wenn nicht genug Schutzausrüstung vorhanden ist. Das Verfahren kann in Einrichtungen des Gesundheitswesens mit vorhandenen Mitteln kurzfristig umgesetzt werden. Außerdem wird insgesamt zwischen drei Kategorien bei den Masken unterschieden.

1. Mundschutz aufbereiten

In erster Linie soll mit einer Mund-Nase-Schutzmaske (MNS) der Patient oder die Mitmenschen geschützt werden, nicht der Träger. Erfolgt ihr Einsatz im Praxis- oder Stationsalltag, in Ambulanzen oder in Pflegeeinrichtungen, dann ist eine Aufbereitung möglich. Benutzt Du sie aber im OP oder bei interventionellen Eingriffen, dann darfst Du sie grundsätzlich als Maske nicht wiederverwenden.

Das Verfahren der Dekontamination bei MNS-Masken sieht vor, diese durch Hitzeinaktivierung mittels trockener Hitze bei 65-70 Grad für 30 Minuten aufzubereiten. Möglich sind auch andere Verfahren mit höheren Temperaturen. Diese richten sich nach der entsprechenden Typprüfung.



2. FFP3 und FFP2-Masken reinigen und wiederverwenden

Im Gegensatz zu den MNS-Masken schützen FFP3 und FFP3-Masken Dich als Träger, zum Beispiel vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus, wenn bei einer Behandlung viele Aerosole entstehen. Auch diese Masken kannst Du wiederverwenden. Auch hier erfolgt die Dekontamination durch eine Hitzeinaktivierung mittels trockener Hitze bei 65-70 Grad für 30 Minuten.

Das Verfahren kann in einem Trockenschrank durchgeführt werden. Es beseitigt auch Coronaviren, aber längst nicht alle Erreger. Deswegen darfst Du die FFP3- und FFP2-Masken nur personalisiert wiederverwenden. Hast Du die Maske bei der Behandlung von Patienten mit Tuberkulose oder anderen Infektionen mit erhöhter Persistenz der Erreger benutzt, musst Du sie entsorgen.


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3. Masken ohne CE-Kennzeichnung wiederverwenden

Bei Masken, die keine CE-Kennzeichnung aufweisen, erfolgt eine Differenzierung bei der Wiederaufbereitung. Sind sie nach dem Prüfungsgrundsatz der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zugelassen, können sie wiederaufbereitet werden. Denn sie besitzen wie CE-gekennzeichnete Masken eine Temperaturkonditionierung von 70 Grad über 24 Stunden.

Masken aus den USA, Kanada, Australien oder Japan sind auch in Deutschland verkehrsfähig. Sie sind aber nur bei 38 Grad konditioniert und deshalb muss ein Schnelltest zur Temperaturbeständigkeit zuerst erfolgen, bevor sie wiederaufbereitet werden.

Allgemeine Hinweise zum Verfahren

  • Getragene Masken müssen in der jeweiligen Institution auf sichere Weise gesammelt werden. Sind Masken verschmutzt oder defekt, musst Du sie sofort entsorgen. Auch solltest Du Masken in feuchtem Zustand nicht in geschlossenen Gebinden zwischenlagern, um eine massive Vermehrung von Bakterien zu vermeiden.
  • Masken müssen personalisiert werden. Nach der Wiederaufbereitung darfst nur Du Deine eigene Maske wiederverwenden.
  • Es muss überprüft werden, ob die Masken das Verfahren ohne Beschädigung überstanden haben.
  • Eine Dekontamination der Masken darf höchstens zwei Mal geschehen.

Die Maßnahmen zur Wiederaufbereitung gelten seit dem 31. März für maximal sechs Monate.

Das gesamte Dokument und weitere Hinweise findest Du hier:



 



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  1. Dr. Beckord

    14 Mai

    “die Massnahmen gelten vom 31.März für max 6 Monate”
    Was soll das? Entweder es funktioniert, das heißt, die Aufbereitung ist effizient, oder sie ist es nicht. Dann gibt es keine Aufbereitung.
    Ist sie aber effizient, dann gibt es überhaupt keinen Grund, dieses Verfahren nur für 6 Monate zu genehmigen, das ist dann nur hilfreich für den Hersteller der Masken, für den Nutzer erschließt sich so eine schwachsinnige( sorry für den Ausraster) zeitliche Begrenzung nicht.

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