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Qualitätsprüfungs-Richtlinie: Was steckt dahinter?...

Qualitätsbeurteilung für zahnärztliche Leistungen

Qualitätsprüfungs-Richtlinie: Was steckt dahinter?

Die neue Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie soll dafür sorgen, dass Patienten die bestmögliche Versorgungsqualität bekommen.

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Am 1. Juli 2019 tritt die so genannte Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie in Kraft. Das bedeutet: Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) werden in den nächsten Monaten prüfen, wie gut die Patienten von den Zahnärzten versorgt werden. Aber was bedeutet das für Dich und Deinen Arbeitgeber?

Die Qualitätsprüfungen sollen sicherstellen, dass die Patienten von den Vertragszahnärzten die bestmögliche Versorgung bekommen. Damit es dafür eine rechtliche Grundlage gibt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Richtlinie festgelegt, wie genau die Prüfungen aussehen sollen. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Die Prüfungen müssen spätestens sechs Monate beginnen, nachdem die Richtlinie in Kraft getreten ist. Heißt konkret: bis Ende des Jahres. Bis März 2020 müssen die KZVen dann ihren Bericht abgeben.

Wie genau läuft die Qualitätsprüfung ab?

Grundsätzlich handelt es sich um Stichproben – das heißt, ob Deine Praxis überprüft wird oder nicht, ist noch gar nicht klar. Um auszuwählen, wer überprüft wird, werden im ersten Schritt alle Praxen ermittelt, die bei ihrer KZV Leistungen abgerechnet haben, die für die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie relevant sind. Daraus werden dann für die Stichproben Zahnärzte zufällig ausgewählt.

Wenn Dein Chef dabei ist, wird er aufgefordert, für zehn zufällig gezogene Patientenfälle eine zusammenhängende Dokumentation bei der zuständigen Stelle der KZV abzugeben. Dazu können auch Röntgenbilder gehören. Ein Qualitätsgremium schaut sich die Fälle dann an und bewertet sie. Danach bekommt der Zahnarzt einen Bescheid mit dem Ergebnis – und eventuell mit Maßnahmen, die sich daraus ergeben.

Beispiele für mögliche Maßnahmen sind:
  • ein schriftlicher Hinweis
  • eine mündliche Beratung
  • die Aufforderung, an einer bestimmten Fortbildung teilzunehmen
  • eine strukturierte Beratung mit Zielvereinbarung
  • eine problembezogene Wiederholungsprüfung.

Und was ist mit dem Datenschutz?

“Datenschutz hat Priorität!” heißt es in einer Pressemitteilung er Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Danach wurde in den KZVen eine so genannte “Gesonderte Stelle” eingerichtet, die für den Umgang mit den Daten verantwortlich ist. Dort werden die eingereichten Unterlagen aus den Praxen unverändert aufbewahrt. Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, werden die Unterlagen wieder an die Praxis zurückgegeben. Im Bericht über die Qualitätsprüfungen werden die Daten nur in anonymisierter Form verwendet. Der G-BA gestaltet derzeit außerdem ein Merkblatt, mit dem die Patienten über die Qualitätsprüfung informiert werden können.

Du machst Dir Sorgen, dass das für Euch als Praxisteam sehr aufwändig werden könnte? Martin Hendges, stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der KZBV, beschwichtigt: “Wir wissen, dass wir qualitätsfördernde Maßnahmen nur dann erfolgreich implementieren können, wenn wir die Zahnärztinnen und Zahnärzte in den Praxen dabei nicht mit überbordender Bürokratie und allzu starren Reglementierungen belasten.” Qualität lasse sich nicht von oben herab verordnen. Wer sich in seiner Praxis an den Vorgaben der allgemeinen Behandlungsrichtlinien orientiere und das auch entsprechend dokumentiere, habe sowieso nichts zu befürchten. “Dann können Sie der Qualitätsprüfung gelassen entgegensehen”, kommentierte Hendges abschließend.

Noch mehr Infos rund um zahnärztliche Qualitätsprüfungen gibt es bei der KZBV: www.kzbv.de.



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