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Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz

Was steckt hinter dem TSVG?

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) tangiert die Arbeit in der Zahnarztpraxis zwar nur minimal. Über einige Veränderungen solltest Du aber trotzdem besser Bescheid wissen.

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Hast Du schon mal von dem TSVG gehört? Nein, das ist kein neuer Schnellzug und auch keine Abkürzung für einen Sportverein. TSVG bedeutet “Terminservice- und Versorgungsgesetz und versichert Patienten, schneller Termine beim Arzt zu bekommen. Das Gesetzt trat bereits im Mai 2019 in Kraft.

“Unser Gesundheitswesen braucht ein Update. Patientinnen und Patienten sollen schneller Arzttermine bekommen. Sie haben auch auf dem Land Anspruch auf eine gute medizinische Versorgung“, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Frühjahr dieses Jahres die Idee hinter der neuen Bestimmung. Der Hauptpunkt des neuen Gesetzes liegt im Ausbau der sogenannten Terminservicestellen. Diese werden bis zum 1. Januar 2020 zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle weiterentwickelt.

Als zentrale Anlaufstelle werden die Servicestellen 24 Stunden an 7 Tagen die Woche erreichbar sein. Patienten sollen dadurch schneller zu Terminen kommen. Die Regelung umfasst auch die Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten. Die Wartezeit auf den Termin darf dabei vier Wochen nicht überschreiten.

TSVG in der Zahnarztpraxis

Auch wenn das neue TSVG hauptsächlich die allgemeinmedizinische Versorgung im Fokus hat, gibt es auch einige Änderungen, die Zahnarztpraxen betreffen. Und diese sind nicht unbedingt negativ: Zum Beispiel wurde die Wirtschaftlichkeitsprüfung entschärft. Bisher konnten Vertragszahnärzte bis zu vier Jahre nach Ende der jeweiligen Quartalsabrechnung in eine Wirtschaftlichkeitsprüfung geraten. Diese Frist wurde nun durch das TSVG auf zwei Jahre verkürzt.

Damit zusammenhängend wurde durch das neue Gesetz auch die Zufälligkeitsprüfung komplett abgeschafft. Mussten bisher mindestens 2 Prozent der Zahnärzte je Quartal eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchlaufen, muss eine Prüfung in Zukunft von Kassen oder KZVen beantragt werden.

Punktwertdegression abgeschafft

Abgeschafft wurde auch die sogenannte Punktwertdegression* für vertragszahnärztliche Leistungen. Damit fallen Honorarkürzungen weg, sie bisher ab einer bestimmten Anzahl an Leistungen fällig wurden. Dieser Schritt soll zur Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung vor allem in strukturschwächeren Regionen beitragen.

Erhöhung der GKV-Festzuschüsse

Freuen können sich auch Eure Patienten, denn Veränderungen gibt es auch im Bereich der Festzuschüsse. Zum 1. Oktober 2020 wird der Festzuschuss zur Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenkassen von 50 auf 60 Prozent angehoben. Zusammen mit der geplanten Lockerung der Bonusheftregelung bringt das eine Entwicklung zugunsten der Patienten.

Flächendeckende KFO-Mehrkostenvereinbarung

Für alle KFO-Praxen ist wichtig zu wissen: Das TSVG legt die gesetzliche Grundlage für eine Mehrkostenvereinbarung mit dem Patienten. Darin erklärt der Versicherte, dass er über die Mehrkosten seiner kieferorthopädischen Behandlung aufgeklärt wurde und bereit ist, diese selbst zu zahlen. Schon heute kann in vielen Bundesländern so eine Vereinbarung abgeschlossen werden, weil die Gesetzlichen Krankenkassen dieser Mehrkostenregelung bereits zugestimmt haben. Nun wird in den nächsten drei Jahren vom GKV-Spitzenverband und der KZBV ein Leistungskatalog erarbeitet, der diese Mehrleistungen definiert und ihre Abrechnung klärt. Bisher diente hierbei die KFO-Positivliste der Techniker Krankenkasse als Orientierungshilfe.

*Begriffsdefinition:
Punktwertdegression: Vertragszahnärzte sind bisher die einzige Arztgruppe im Deutschen Gesundheitswesen, für die eine Degression gilt. Diese beinhaltet eine stufenweise Kürzung des zahnärztlichen Honorars ab einer bestimmten Anzahl von erbrachten Leistungen. Rechtliche Grundlage ist § 85 Abs. 4b–f SGB V. 

 



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