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Arbeitszeugnis: Diese Formulierung muss drinstehen

Gerichtsurteil

Arbeitszeugnis: Diese Formulierung muss drinstehen

Wohlwollend formulieren ja, aber bedauern muss der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis nichts.

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Über das Arbeitszeugnis und dessen Formulierung können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber schon mal streiten. Weil einem Mitarbeiter in seinem Arbeitszeugnis ein wichtiger Teil fehlte, zog er vor Gericht. Und das gab ihm Recht.

Wichtig an einem Arbeitszeugnis ist, dass es der Wahrheit entspricht. Aber muss es auch eine Dankesformel und gute Wünsche für die Zukunft beinhalten? Einem nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit gekündigten Arbeitnehmer fehlte genau das in seinem Zeugnis – deswegen zog er vor Gericht.

Wohlwollendes Zeugnis ist Pflicht

Generell ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Im Zeugnis des Beispiels hieß es: „Herr K. scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus.“ Seine Arbeitsleistung wurde im oberen befriedigenden Bereich beurteilt. Eine Dankesformel oder gute Wünsche für die Zukunft fanden sich jedoch nicht.

Ein Arbeitszeugnis sollte eine Dankes-Formulierung enthalten, wenn die Arbeitsleistung gut war. Das urteilte nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Doch gute Wünsche für die Zukunft oder ein Ausdruck des Bedauerns muss nicht im Arbeitszeugnis stehen. Besonders nicht, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers schlecht waren.

Bedauern muss der Arbeitgeber nichts

Als Ergänzung forderte der Kläger die Formulierung: „Mit dem Weggang von Herrn K. verlieren wir einen stets guten Leistungsträger, was wir sehr bedauern. Wir wünschen Herrn K. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg.“ Oder: „Wir danken Herrn K. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“

Dieser Forderung nach einem Dank und guten Wünschen stimmte das LAG Düsseldorf zu. Das Gericht betonte hier, dass ein Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass die dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährten Vorteile nicht wieder entzogen, geschmälert oder gefährdet werden dürfen. Das Rücksichtnahmegebot fordere also, dass eine etwaige Lücke bei der Schlussformel geschlossen werden muss. Enthalte ein Arbeitszeugnis mit bescheinigter durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Leistung keinen Dank oder guten Wünsche, könne der Leser dies negativ bewerten. Denn die positive Aussagekraft des gesamten Zeugnisse würde somit infrage gestellt. Eine Nachtragung der Bedauerns-Formulierung lehnte das Gericht in diesem Fall aber ab.

Arbeitszeugnis: Leistung entscheidet über Formulierung

Grundsätzlich sei der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, immer ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit Dankes-Formulierung und guten Wünschen zu beenden. Nur bei einwandfreiem Verhalten und überdurchschnittlicher Leistung sei dieser Anspruch gerechtfertigt. Also sind diese Formulierungen ab einer überdurchschnittlichen Leistung verpflichtend.


Quelle:
LAG Düsseldorf

 



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