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Delegation im Fokus bei der DG PARO-Frühjahrstagun...

Was darf delegiert werden?

Delegation im Fokus bei der DG PARO-Frühjahrstagung

Die Delegation parodontaler Leistungen war eines der Schwerpunktthemen bei der DG PARO Frühjahrstagung.

Copyright © DG PARO

Bei der DG PARO-Frühjahrstagung, die in diesem Jahr digital und mit Präsenz durchgeführt wurde, standen die Delegation und die Dentalhygiene im Fokus. Ein Vorkongress beschäftigte sich mit den Möglichkeiten und Grenzen im Praxisalltag. Fragen rund um diese Thematik wurden insbesondere mit Blick auf die neue Paro-Klassifikation und die PAR-Richtlinie diskutiert.

Dr. Sebastian Ziller von der Bundeszahnärztekammer befasste sich mit der Delegation nach Einführung der PAR-Richtlinien. Denn gerade bei der Frage nach der Delegation herrscht rund um die PAR-Richtlinie in einigen Praxen immer noch Unruhe. Ziller konnte aber direkt zur Beruhigung beitragen: „Das was vorher delegierbar war, ist es auch immer noch. Das Zahnheilkundegesetz wurde nicht verändert“, betonte Ziller.

Was nicht delegiert werden darf

Der BZÄK-Experte gab auf der DG PARO-Frühjahrstagung eine Übersicht darüber, welche Bestandteile der Behandlungsstrecke innerhalb der PAR-Richtlinie delegierbar sind – oder auch nicht. Die Anamnese, Diagnosestellung sowie die Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis über das Staging und Grading etwa dürfe nicht delegiert werden. Gleiches gelte für das Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG), so Ziller. Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) hingegen sei an qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal delegierbar – vorzugsweise an ZMP, ZMF und DH.

Zur Delegationsfähigkeit der antiinfektiösen Therapie (AIT) im Rahmen der systematischen Parodontitisbehandlung hätten KZBV, BZÄK, DGZMK und DG PARO im vergangenen Jahr ein Positionspapier veröffentlicht, welches auf den Internetseiten der vier Organisationen abrufbar sei. Generell gelte: Die AIT setze einen hohen Maßstab an die Delegation, da auch in der parodontalen Wunde gearbeitet werde. Deshalb sei auch der Grenzbereich des Zahnarztvorbehaltes erreicht. Hier müsse die Delegationsentscheidung (vorzugsweise an die DH) individuell je Patient getroffen werden. Eine Rolle spiele dabei die Komplexität der PA-Erkrankung, der Schwierigkeitsgrad der Maßnahme und das Risiko für den Patienten. Müssen tiefer gelegene Konkremente entfernt werden oder sei eine Wurzelglättung erforderlich, müsse der Zahnarzt die Leistung selber erbringen.

Das Mitwirken bei der klinischen Befunderhebung (BEV) am parodontalen Gewebe und die Messung der Sondierungstiefen sei vorzugsweise an eine DH delegierbar. Gleiches gelte für große Teile der UPT. Bei der UPT e/f (subgingivale Instrumentierung je einwurzeligem Zahn bzw. mehrwurzeligem Zahn) sei es analog zur AIT eine individuelle Delegationsentscheidung.

Einem spannenden Thema, welches zukünftig immer mehr Praxen beschäftigen werde, widmete sich PD Dr. Dr. Greta Barbe: Delegation und aufsuchende Betreuung. Dies sei eine große Gruppe an Patienten, die auf uns zukommen werde, erklärte Barbe. Deren Charakteristika: unzureichende Mundhygienesituation, Polymedikation, viele Grunderkrankungen und immer mehr zahnmedizinische komplizierte Versorgungen, die gepflegt werden müssen.

DH ein Beruf mit Zukunft

Bevor in diesem Zusammenhang über Delegation parodontaler Leistungen gesprochen werden könne, machte Barbe deutlich, dass die tägliche Mundhygiene als Grundlage bei Pflege-Patienten noch nicht zufriedenstellend gelöst sei. Außerdem seien diese Menschen Hochrisikopatienten. „Im Komplikationsfall kann es schnell zu lebensbedrohlichen Situationen kommen.“

Prof. Dr. Johannes Einwag zeigte zum Abschluss noch einmal, dass Dentalhygienikerin ein Beruf mit Zukunft ist. DH sei eine Qualifikation, deren Kernkompetenz die Erhaltungstherapie sei. Es gebe zudem deutschlandweit einen Anstieg des parodontalen Behandlungsbedarfs, den es in den Praxen im Team zu bewältigen gelte. Dafür sei die Delegation an eine qualifizierte DH die beste Option, zeigte Einwag in seinem Vortrag.



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