Nach einem holprigen Start im Juli 2021 ist die neue PAR-Richtlinie mittlerweile in den Praxen angekommen. Doch trotz vieler positiver Rückmeldungen herrscht oftmals immer noch Unsicherheit – insbesondere bei der UPT-Planung oder der Frage nach den delegierbaren Leistungen. Unsere Expertin DH Sylvia Fresmann versucht letzte Unklarheiten auszuräumen.
Vieles musste in den letzten Monaten neu organisiert und neu in die Praxisabläufe integriert werden. Es gab aber auch viel Hilfe bei der Umsetzung, zahlreiche Webinare informierten und gaben und geben Tipps zur Umsetzung. „Die neue Behandlungsstrecke führt die Patienten konsequent durch das PAR-Konzept. Die Integration der neuen Abläufe ist für jede Praxis machbar – eine gute Dokumentation hilft, die behandlungsbedürftigen Stellen schnell zu erkennen und zu behandeln“, sagt Fresmann, 1. Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Dentalhygienikerinnen. Eine digitale Unterstützung sei ihrer Meinung nach sinnvoll, um die Herausforderungen zu meistern und die wirtschaftliche Komponente zu optimieren. Alles in allem glaubt auch Fresmann, dass die neue PAR–Richtlinie der richtige Weg sei und damit ein großer Erfolg für die KZBV und ein Gewinn für Praxis und Patient.
Die Dentalhygienikerin sieht aus ihren Gesprächen mit Kolleginnen deutschlandweit aber auch noch weiter Unsicherheiten, die bestehen würden – gerade bei der Einstufung von Patienten in die neue Paro-Klassifikation sowie der langfristigen UPT-Planung samt Maßnahmen.
Delegation ist möglich
Ein weiteres großes Thema sei außerdem immer noch die Frage: Wer darf welche Leistung in der Praxis übernehmen? „Das Thema Delegation also führt immer noch zu Verunsicherungen“, erklärt Fresmann. Hier müsse man jedoch nur ins Zahnheilkundegesetz (ZHG) schauen. Dort ist definiert, dass natürlich jede/r Zahnarzt*in zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist (das gilt für ALLE Leistungen in der Praxis) und auch für die gesamte Behandlung verantwortlich ist. Im ZHG § 1 Abs. 5 und 6 steht, dass bestimmte Tätigkeiten (Teilleistungen, die auch in einem Katalog aufgezählt werden) an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Fachpersonal mit abgeschlossener Ausbildung delegiert werden darf. Dazu zählen folgende Leistungen: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung (z. B. mit Lack oder Gel), Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
Dem gegenüber gebe es auch Bereiche, die einen Arztvorbehalt haben – diese Leistungen sind nicht delegierbar – auch nicht teilweise. Dazu zählen: Untersuchungen, Diagnose und Aufklärung über die Behandlung, Therapieplanung, invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe, Injektionen, chirurgische Eingriffe und Entscheidungen über alle Behandlungsmaßnahmen. Im Falle der PAR-Richtlinie zählt zum Beispiel das Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zu den nicht delegierbaren Leistungen.
Wichtig sei laut Fresmann, dass immer nur Teilleistungen delegiert werden dürfen, unter bestimmten Bedingungen. Dazu zählen im Einzelnen: Es muss eine delegierbare Leistung nach § 1 Abs. 5 oder 6 sein, die Mitarbeiterin ist für diese Aufgabe qualifiziert, der/die Zahnarzt*in hat sich von der Qualifikation der Mitarbeiterin überzeugt, der Patient weiß, das es eine delegierte Leistung ist, der/die Zahnarzt*in ordnet die konkrete Leistung an – erteilt die fachliche Weisung und überwacht und kontrolliert die Ausführung. Grundsätzlich sei der/die Zahnarzt*in für die delegierte Leistung verantwortlich und hafte wie bei der persönlich erbrachten Leistung.
UPT-Planung gut durchdenken
Einer der wichtigsten Aspekte der PAR-Richtlinie ist die UPT. Diese dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie. Mit der UPT soll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens begonnen werden.
Die Maßnahmen der UPT sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz der Erbringung der Maßnahmen der UPT richtet sich nach dem Grad der Parodontalerkrankung:
- Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
- Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
- Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten.
„Die UPT-Planung ist sehr wichtig und muss gut durchdacht werden“, betont Fresmann. Ist ein Patient in Grad C, bleibe für die UPT-Planung nicht viel Spielraum. Denn es müsse nicht nur der Mindestabstand von 3 Monaten eingehalten werden, sondern auch das Jahres-Tertial muss gewechselt sein. Der Patient könne währen der UPT nur einmal im Tertial kommen. Findet der Termin nicht statt, verschieben sich alle Zeitfenster. Daher mache die langfristige Terminplanung für ein Jahr keinen Sinn. Verschiebt der Patient einen Termin, gerät die ganze Planung durcheinander und die Abstände stimmen nicht mehr.
Software zur Unterstützung
Fresmann empfiehlt deshalb von Termin zu Termin zu planen. Findet die erste UPT mit Grad C am Ende des ersten Tertials statt – beispielsweise am 30.04., so kann die nächste UPT zwischen dem 31.07. und 31.08. stattfinden. Das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Sommerurlaub in den Praxen. Der Tipp der Expertin: mit einer Software wie ParoStatus den idealen Zeitpunkt für die erste UPT und die folgenden Zeitfenster berechnen. Muss ein Termin verschoben werden, kann man das in der Behandlungsstrecke auf der Startseite des Programms sehen. So können die UPT-Termine entspannt geplant werden, ohne dass eine UPT im Intervall verloren geht bzw. nicht abgerechnet werden darf.
Der ParoStatus.de-UPT-Planer analysiert zum Beispiel automatisch alle diese Faktoren und berechnet neben Zeitfenstern auch Idealtermine und Startpunkte. So könne befundbezogen geplant werden. Man könne zudem Honorarverluste vermeiden und Praxiskapazitäten so effektiv wie möglich nutzen. Im UPT-Planer seien beispielsweise folgende Aspekte enthalten:
- berücksichtigt Risiko
- berücksichtigt Graduierung
- berücksichtigt Kassenabrechnung mit Jahres-, Halbjahres- oder Teritiärbeschränkungen
- berücksichtigt Mindestabstände
- ermittelt selbstständig günstige Anfangstermine bei hohem Risiko in den Graden A, B, C
- automatische Kontrolle von Inkonsistenzen
- Erkennung von versäumten Terminen
- Möglichkeit zum Überspringen von Terminen
- Möglichkeit des Einstiegs in den UPT-Planer bereits anderweitig begonnener UPT-Strecke
- Detailansichten
- Abstandübersicht
- AIT / CPT Terminberücksichtigung
Digitale Hilfe
„Wir müssen uns damit beschäftigen und gut planen. Jetzt ist vielleicht auch die Zeit, sich digitale Hilfe zu holen“, sagt Fresmann. Denn im Praxisalltag sei es nicht immer möglich, alle Regeln zu den UPT-Terminen gleichzeitig zu beachten. Das gilt besonders, wenn Termine von Patienten umgebucht werden. „So müssen wir je nach Grad an Mindestabstände, Anual-, Dimidium-, Tertialbeschränkungen und Maximallaufzeiten denken.“ Dabei habe die Verschiebung eines Termins sofort Auswirkungen auf alle Folgetermine.
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